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Hinweise zum Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz:
Nach den Bestimmungen des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) muss seit 01.09.2000 in bestimmten, nachfolgend aufgezählten Angelegenheiten vor Klageerhebung zum Amtsgericht ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. In diesen Fällen muss also zunächst der Versuch unternommen werden, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle beizulegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben bayerischen Landgerichtsbezirk haben.
Das BaySchlG betrifft ausschließlich die folgenden Angelegenheiten:
1. Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e) der in Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte (z.B. Grenzabstände), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
Gütestelle ist nach Art. 5 BaySchlG jeder Notar sowie jeder Rechtsanwalt, der durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen worden ist. Es ist eine Gütestelle am Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners zu wählen. Existieren mehrere Gütestellen, hat man die freie Auswahl.
An dieser Stelle finden Sie demnächst eine Liste der Mitglieder des Anwaltsvereins Bamberg e.V., die als Gütestelle nach § 5 BaySchlG zugelassen sind.
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